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Hallo in die Runde, ich wollte mich als Neuling mit diesem Thema mit einem Anliegen vorstellen und um freundliche Mitwirkung bitten. Und zwar geht es um den Grad der Behinderung. Unabhängig vom Leistungsvermögen und der Frage biologische oder künstliche Herzklappe wird grundsätzlich ein GdB von 30 von den Versorgungsämtern angenommen. Das ist auch soweit O.K,, denn dies entspricht den Anhaltspunkten. Liegen besondere Leistungsbeeinträchtigungen vor, kommt nat. auch ein höherer GdB in Betracht. Meine Frage: Die "Gleichschaltung" von künstlicher Herzklappe mit biologischer Herzklappe verwischt die Unterschiede in der begleitenden Untersuchungshäufigkeit. Bekanntermaßen hat der Träger eines künstlichen Implantats einen höheren Kontroll und Medikamentierungsaufwand, jedenfalls vom Grundsatz her. Sind Urteile von Sozialgerichten bekannt, wo den Unterschieden von künstlicher und organischer Herzklappe Rechnung getragen wird durch unterschiedliche Grade der Behinderung? Vielleicht kennt jemand aktuelle Urteile.Es geht nicht um individuelle Rechtsberatung. Ich denke nur, dass der Verweis auf entsprechende Urteile für alle Betroffenen hilfreich wäre. Dh. ich möchte keine individuelle rechtliche Unterstützung bzw. Beratung sondern am liebsten Quellen in diesem Sinne. Danke und viele Grüße Zakk
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