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Coagochek beantragen


1706liHP17

Empfohlene Beiträge

Hallo Zusammen,

 

ich würde gern meinen INR selber messen. Wie ist denn da die Vorgehensweise? Ich melde mich zu einem Kurs an, der Arzt stellt einen Antrag auf Kostenübernahme und gut isses? Oder MUSS ich da vorher mit der KK telefonieren?

 

Hatte das schon mal vor und da hat die Telefonfrau der KK direkt mal gesagt, dass die Kosten für das Gerät zu hoch seien und ich erst gar keinen Antrag auf Kostenübernahme stellen bräuchte.

 

Vielen Dank für Eure Hilfe.

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Hallöchen ...

 

erst einmal willkommen hier im Forum.

 

Ich würde mich wie auch die anderen sicherlich freuen, wenn du auch eventuell deinen Vornamen hier schreibst, ist doch netter hier zum ansprechen. Auch kurz was du für gesundheitliche Problemchen mit dir herumträgst. Es ist dann besser auch solche Fragen hier zu beantworten.

 

Ja das CoaguChek Gerät ist eine richtig gute Sache, die Probleme es zu bekommen ist auch hier schon des öfteren besprochen wurden.

 

Auf jedenfall musst du erst die Kasse fragen und brauchst eine gesicherte Kostenübernahme, alles andere bringt nicht viel. Vor allem darfst du dich nicht abwimmeln lassen, das Gerät ist ein Hilfsmittel, das dir zusteht. Ausserdem habe ich ja die Erfahrung, meines ist von der Kasse nur geliehen, also wird man intern auch die Kosten sicherlich verhandeln um sie nicht zu groß werden zu lassen. Da ist mal der Einfallsreichtum der Kasse gefragt.

 

Lese mal hier, alles zum nachlesen, auch wegen der Teststreifen.

 

https://www.coaguchek.de/Resources/Public/Images/content/service/3_Empfehlungen_zur_Verordnung_CoaguChek_XS.pdf

 

 

LG Thomas :)

bearbeitet von alan71
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Hallo DU, auch kommt es darauf an, weshalb du einen Gerinnungshemmer nehmen musst. Die meisten hier haben einen Herzklappenersatz und müssen z. T. ihr ganzes Leben lang Marcumar o. ä. schlucken. Jedenfalls benötigst du eine Verordnung vom Arzt und musst auch die Schulung nachweisen. Übrigens tolle Antwort von der KK.

 

Gruß Reni

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Hallo,

 

meine Erfahrung vor ca. 3 Jahren war die, dass die Krankenkassen die Notwenigkeit, sprich die Indikation nachgewiesen haben wollen. Eine kurzzeitige, befristete Marcumar-Einnahme reicht da nicht, man muss denen klar machen (am Telefon), dass bei künstlichen Herzklappen eine lebenslange Marcumar-Notwendigkeit vorliegt. Die Mitarbeiter(innen) verstehen das vielleicht nicht gleich. Der Hausarzt sollte dann ein Rezept ausstellen über das Gerät (also den genauen Namen (ROCHE CoaguChek XS, z. B.)), und auch die Schulung sollte Bestandteil des Rezeptes ein. Die Schulung kostete in meinem Falle 180 €, die ich vorlegen musste, zusammen mit dem Schulungszertifikat und der Verordnung (Schulung und Gerät, s. oben) das Ganze bei der Kasse einreichen, die lieferte dann binnen weniger Tage das Gerät (die Kassen haben da ihre eigenen Vertragshändler, -apotheken). Die Schulungskosten bekam ich unaufgefordert erstattet. Ich höre aber heute noch die Krankenkassenmitarbeiterin am Telefon sagen: "Wir wollen gar nicht, dass jeder so ein Gerät zu Hause hat... ."

Warum diesser Weg? Aus beruflichen Zusammenhängen weiß ich, dass Medizinprodukte zur Selbstanwendung (also Blutzucker- oder Gerinnungsmessgeräte, z. B.), genannt: POCs (Point of Care-Diagnostik-Medizinprodukte) der Medizinprodukteabgabeverordnung unterliegen und NUR nach QUALIFIZIERTER Schulung ausgegeben werden dürfen.

Beste Grüße, Horst

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Wie kann ich meinen angezeigten Namen ändern? Voerst mal: Thomas. In der Signatur ist jetzt mal die Erkrankung zu finden - hoffe jedenfalls, dass ich das hinbekommen habe.

 

Vielen Dank für die netten und informativen Beiträge.

 

Von meinem HA habe ich eine Überweisung zu einem Kardiologen erhalten. Termin für die Schulung erhalte ich noch. Die Nette vom Telefon meinte, Sie würden bei der KK den Antrag auf Kostenübernahme stellen. Was ist jedoch, wenn dieser abgelehnt würde. Bleibe ich dann auf den Kosten sitzen?

Früher habe ich geschichtet, da war das Argument der KK, dass ich den Labortermin ( immer 7.00h beim HA) in einer Spätschichtwoche ja problemlos wahrnehmen kann. Jetzt arbeite ich aber bereits seit Jahren nur noch Frühschicht und da sollte ich um 6.30h am Arbeitsplatz sein. Generell bilde ich eine Fahrgemeinschaft mit meiner Angetrauten, die ähnliche Arbeitszeiten hat und auch in der Nähe arbeitet. Mit dem Auto bin ich 15 Min. unterwegs - an Labortagen mit den Öffentlichen 1,5h. Mein Chef findet das eher unlustig, wenn ich bis um 7.10h im Labor war (laut Bescheinigung) und erst kurz vor 9.00h am Arbeitsplatz erschein.

Ich möchte halt dieser ständig gleichen Diskussion aus dem Weg gehen. Das zur Intension.

 

Gruß

Thomas

bearbeitet von 1706liHP17
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Hallo, Thomas,

 

es ging wohl um den Namen am Ende eines Posts. Der Name, mit dem Du dich anmeldest, bleibt Deiner Phantasie überlassen.

 

Zum Thema:

Die Argumente, die Du angeführt hast, sollten ausreichend sein, denn als Berufstätiger hast Du und die Volswirtschaft definitiv Vorteile durch die Selbstmessung, von den Medizinischen ganz zu schweigen.

 

Bei welcher KK bist Du denn? Die Selbstmessung verbreitet sich immer mehr, das merke ich im Laufe der Jahre an der Tatsache, das meine Apotheke die Messtreifen nun vorrätig hat. Das war nicht immer so und

die Apothekerin nannte als Grund die Zunahme der Selbstbestimmer im Einzugsbereich der Apotheke.

 

Bye, Roland

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Hallo Roland,

 

vielen Dank für Deinen Post.

 

Ich bin bei der KKH/Allianz. 

Es stellt sich mir halt die Frage, ob ich das VORHER in irgendeiner Weise mit der KKH abklären muss. Selbst eine mündliche Zusage nützt mir ja im Zweifelsfall nix ;-) .

 

Gruß

Thomas

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Hallo Thomas,

 

hier die Regelung unter welchen Bedingungen ein gesetzlich Versicherter ein Messgerät zu Lasten der Krankenkasse erhält:

 

Ein Blutgerinnungs-Messgerät (Koagulometer) sollte nur solchen Versicherten zur Verfügung gestellt werden, die auf unabsehbare Zeit (i.d.R. lebenslang) mit gerinnungshemmenden Medikamenten (Antikoagulantien) behandelt werden müssen, z.B. wegen

- Einleitung der Blutgerinnungsselbstkontrolle unmittelbar im Anschluss nach Implantation einer künstlichen Herzklappe (mit und ohne Conduit) und Notwendigkeit einer dauerhaften Therapie mit oral einzunehmenden gerinnungshemmenden Medikamenten (Antikoagulantien)

- Bei Patienten, bei denen aus anderen Gründen eine lebenslange Antikoagulation erforderlich ist (z.B. länger als drei Monate zurückliegender Zustand nach Implantation einer künstlichen Herzklappe, Zustand nach künstlichem Blutgefäßersatz, Thrombophilie z.B. nach rezidivierenden Beinvenenthrombosen oder Lungenembolien soweit im Einzelfall eine vorübergehende Antikoagulation nicht ausreicht, schwere Herzrhythmusstörungen wie chronisches Vorhofflimmern, Zustand nach ausgedehnten Herzinfarkten mit eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion inklusive einer fortgeschrittenen dilatativen Kardiomyopathie, soweit auch hier im Einzelfall eine vorübergehende Antikoagulation nicht ausreicht, Koagulopathien wie z.B. AT-III-Mangel, Protein-C-Mangel, Faktor-II- und -VMutationen) und ein therapeutischer Nutzen (Reduzierung der antikoagulantien bedingten Komplikationsrate) zu erwarten ist, ergibt sich die Notwendigkeit einer Blutgerinnungsselbstkontrolle nicht aus der Dauerantikoagulation, sondern kann nur bei zwingender Erfordernis zur Blutgerinnungsselbstkontrolle und eigenständiger Medikamentenanpassung erforderlich sein; u.a. bei folgenden Konstellationen:

-- Komplikationen unter konventioneller Betreuung (Blutgerinnungskontrolle beim Vertragsarzt)
-- Schwierigkeiten, die Arztpraxis in regelmäßigen Abständen aufzusuchen (z.B. ungünstige örtliche Verhältnisse, Pflegebedürftige, bei denen die Messung durch Angehörige oder Pflegepersonen erfolgt, berufliche Gründe wie Schichtarbeit oder wechselnde berufliche Einsatzorte)
-- schlechte Venenverhältnisse
-- Dauerantikoagulation bei Kindern (Messung durch Eltern bzw. später durch die Kinder selbst)


Wegen der Übernahme ursprünglich ärztlicher Leistungen (Bestimmung des Gerinnungswertes und Ableitung der erforderlichen Therapieentscheidung), muss der Versicherte eine besondere persönliche Eignung für eine solche Selbstüberwachung haben bzw. erwarten lassen.


Die Erfüllung folgender Voraussetzungen ist vom Versicherten nachzuweisen:

- erfolgreiche Teilnahme des Versicherten an einer standardisierten Schulung zur Blutgerinnungs-Selbstkontrolle in einer spezialisierten Einrichtung. Die Schulung muss
-- Hintergrundwissen zur Blutgerinnung und Gerinnungshemmung vermitteln
-- befähigen, die erhaltenen Messgeräte richtig zu bewerten und bei der Dosierung der Antikoagulation entsprechend umzusetzen
-- in die Benutzung der Koagulometer einweisen mit der Möglichkeit, eine hinreichende Zahl eigener Messungen unter Anleitung durchführen zu können.

- Zusage eines geeigneten weiterbehandelnden Arztes (Hausarzt, Kardiologe, Klinikambulanz), eine adäquate medizinische Betreuung sicherzustellen.

- Vereinbarung des Versicherten mit dem behandelnden Arzt, dass die notwendigen Aufzeichnungen (Patiententagebuch mit Messwertprotokoll) geführt werden und dem behandelnden Arzt vorgelegt werden, dass - wenn erforderlich - Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden und dass bei Auftreten von wesentlichen Veränderungen sofort Kontakt mit dem behandelnden Arzt aufgenommen wird (Modifikation der Therapie/Dosierung).

Bei der Erstversorgung soll vor der abschließenden Leistungsentscheidung die Krankenkasse den Medizinischen Dienst hinzuziehen.

 

Zu finden hier:

 

http://www.rehadat.de/gkv3/Gkv.KHS

 

Hier dann die Produktgruppe 21

 

Anwendungsort 34

 

Untergruppe 01

 

Produktart  1000 - 1999

 

Auf der Verordnung - wenn sie denn möglich ist müsste also stehen 21.34.01.1000 - 1999

 

Hoffe das hilft ein wenig weiter.

 

MfG

 

Thomas

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Hallo

 

Ich habe alles über mtbasa gemacht

Die haben mir bei allem geholfen

 

LG Martina

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