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Schwerbehinderung Urteile?


Zakk

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Hallo in die Runde, 

 

ich wollte mich als Neuling mit diesem Thema mit einem Anliegen vorstellen und um freundliche Mitwirkung bitten. 

 

Und zwar geht es um den Grad der Behinderung. 

 

Unabhängig vom Leistungsvermögen und der Frage biologische oder künstliche Herzklappe wird grundsätzlich ein GdB von 30 von den Versorgungsämtern angenommen. Das ist auch soweit O.K,, denn dies entspricht den Anhaltspunkten. Liegen besondere Leistungsbeeinträchtigungen vor, kommt nat. auch ein höherer GdB in Betracht. 

 

Meine Frage: Die "Gleichschaltung" von künstlicher Herzklappe mit biologischer Herzklappe verwischt die Unterschiede in der begleitenden Untersuchungshäufigkeit. Bekanntermaßen hat der Träger eines künstlichen Implantats einen höheren Kontroll und Medikamentierungsaufwand, jedenfalls vom Grundsatz her. Sind Urteile von Sozialgerichten bekannt, wo den Unterschieden von künstlicher und organischer Herzklappe Rechnung getragen wird durch unterschiedliche Grade der Behinderung? 

 

Vielleicht kennt jemand aktuelle Urteile.Es geht nicht um individuelle Rechtsberatung. Ich denke nur, dass der Verweis auf entsprechende Urteile für alle Betroffenen hilfreich wäre. Dh. ich möchte keine individuelle rechtliche Unterstützung bzw. Beratung sondern am liebsten Quellen in diesem Sinne. 

 

Danke und viele Grüße 

 

Zakk 

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Hallo Zakk,

 

der GdB hebt ja nicht grdsl. auf die Medikamentenmenge und/oder der wietren Behandlung ab. Der GdB ist für Herzklappen grdsl. mit nicht weniger als 30 anzusetzen. Auch eine notwendige gerinnungshemmung steigert diesen GdB nicht.

 

Der GdB hebt ja auf die Einschränkungen ab die, einfach gesagt, im normalen Leben für Beeinträchtigungen sorgen. Wenn nun nach der OP erhebliche zusätzliche Beeinträchtigungen bestehen, die über den GdB von 30 hinausgehen so muss dies im Antrag deutlich gemacht werden. Dies kann dann, unabhängig von der Klappenart, zu einer höheren Einstufung führen.

Gibt es denn für Deine Frage einen konkreten Hintergrund? Hattest Du eine Klappen OP? Berichte doch mal wenn Du Lust hast.

 

MfG

Thomas W.

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Hallo Thomas, 

 

es ist so, dass der GdB grundsätzlich nicht auf die Therapiebedürftigkeit abstellt, zumindest nach den Anhaltspunkten für die gutachtliche Tätigkeit.  Etwas anderes ich auch nicht behauptet. Meine Frage war vielleicht zu schwierig. Also noch Mal: Sind eventuell neuere Urteile bekannt, bei denen eben doch den Unterschieden zwischen mechanischer und organischer Herzklappe Rechnung getragen wird in der Höhe des GdB (also abweichend von den Anhaltspunkten)? 

 

Bei Diabetes mellitus stellt man ja auf die Therapiebedürftigkeit ab (Anzahl der Injektionen usw.) zum Teil abweichend von den Anhaltspunkten. 

 

 

Gruß Z. 

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