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Statt Marcumar jetzt Phenprogamma3


Claudia H.

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Hallo,

 

ich habe mir letzte Tage ein neues Rezept für Marcumar bei meinem Arzt geholt. In der Apotheke wurde mir dann gesagt, dass meine Krankenkasse das nicht mehr zahlt und ich nun dieses Phenprogamma3 nehmen soll. ;) Die Zuzahlung hätte sich damit erledigt. Ich habe dann bei meiner Krankenkasse angerufen und habe die Mitteilung (mündlich) erhalten, dass mein Arzt nur ein Kreuz bei out item (?) machen muss, dann würde ich wieder Marcumar bekommen. Also habe ich meinen Arzt angerufen und er sagt, dass er das von der Krankenkasse schriftlich haben möchte. Das macht die Kasse natürlich nicht, was die mir auch nach Rückfrage bestätigt haben. Ich bin jetzt mit meinem Arzt so verblieben, dass ich ein Privatrezept bekomme und erst mal selber zahle. Mein Arzt ist übrigens auch der Meinung, dass ich nichts anderes ausprobieren soll! Aber ihm sind auch die Hände gebunden! Hat jemand von Euch auch schon Erfahrung diesbezÜglich gemacht???

 

Ich danke Euch schon jetzt für Eure Antworten. ;)

 

Gruß, Claudia

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Hallo Claudia,

 

ich möchte hier nicht bewerten ob es einen Wirkungsunterschied zwischen Marcumar und dem Generika gibt. Hier nur Infos zu dem rechtlichen Hintergrund.

 

Schau mal hier wenn Du AOK,BKK oder IKK u.ä. versichert bist unter dem § 29 BMV - Ä dann verstehst Du warum Dein Arzt so handelt wenn er kein Aut Idem Kreuz setzt:

Wortgleich ist der § 15 EKV wenn Du Ersatzkassen versichert bist.

 

 

§ 29 Verordnung von Arzneimitteln

 

(1) Die Verordnung von Arzneimitteln liegt in der Verantwortung des Vertragsarz-tes. Die Genehmigung von Arzneimittelverordnungen durch die Krankenkasse ist unzulässig.

 

(2) Will der Vertragsarzt zu einer Verordnung ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel an Stelle des verordneten Mittels abgeben, hat er den Ausschluss durch Ankreuzen des aut-idem-Feldes auf dem Verordnungsblatt kenntlich zu machen.

 

(3) Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln nur solche Arzneimit-tel-Datenbanken einschließlich der zu ihrer Anwendung notwendigen elektroni-schen Programme (Software) nutzen, die die Informationen gemäß § 73 Abs. 8 Satz 2 und Satz 3 SGB V enthalten und die von der Prüfstelle der Kassenärztli-chen Bundesvereinigung auf Basis der jeweils aktuellen Anforderungskataloge für die Kassenärztliche Versorgung zugelassen (Zertifizierung) sind. Es sind nur solche Arzneimittel-Datenbanken einschließlich der zu ihrer Anwendung not-wendigen elektronischen Programme (Software) und ihrer Folgeversionen (Up-dates) zuzulassen, die dem Vertragsarzt eine manipulationsfreie Verordnung von Arzneimitteln ermöglichen. Alle zugelassenen elektronischen Programme erhalten eine Prüfnummer.

 

(4) Die Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kann eine bereits zerti-fizierte Software einer erneuten Prüfung (Rezertifizierung oder außerordentliche Kontrollprüfung) unterziehen. Die außerordentliche Kontrollprüfung kann von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung, den Spitzenverbänden der Krankenkassen oder einer Krankenkasse beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen. Ein bereits erteiltes Zertifikat kann in be-gründeten Fällen entzogen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Ver-dacht besteht, dass die nach Abs. 3 zugelassenen Arzneimittel-Datenbanken und Software-Versionen bei der Anwendung durch den Vertragsarzt eine mani-pulationsfreie Verordnung von Arzneimitteln entsprechend den Zulassungskrite-rien nach Abs. 3 nicht gewährleisten.

 

(5) Der Vertragsarzt teilt der Kassenärztlichen Vereinigung in der Sammelerklärung zur Quartalsabrechnung gem. § 35 Abs. 2 mit, welche nach Abs. 3 zugelassene Arzneimittel-Datenbank und zu ihrer Nutzung zugelassene Software angewen-det wurde. In vorgenannter Quartalserklärung bestätigt der Vertragsarzt, dass er zur Verordnung von Arzneimitteln ausschließlich zertifizierte Arzneimittel-Datenbanken und Software-Versionen eingesetzt hat.

 

(6) Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 SGB V überschreitet, hat er den Versicherten auf die Verpflichtung zur Über-nahme der Mehrkosten hinzuweisen.

 

(7) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Verordnung ausge-schlossen. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungs-störungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB V fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arznei-mittel ausnahmsweise verordnet werden dürfen.

 

(8) Wird dem Vertragsarzt bei der ersten Inanspruchnahme im Quartal die Elektro-nische Gesundheitskarte bzw. ein anderer gültiger Behandlungsausweis nicht 40

Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä)

vorgelegt, ist für die Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln auf dem Arz-neiverordnungsblatt (Muster 16 der Vordruckvereinbarung) anstelle der Kas-senangabe der Vermerk "ohne Versicherungsnachweis" anzubringen. Eine Zweitausstellung einer Verordnung ist nur gegen Rückgabe der zuerst ausge-stellten Verordnung möglich.

 

(9) Will ein Versicherter für verordnete Arzneimittel oder Verbandmittel Kostener-stattung in Anspruch nehmen, ist die Verordnung dieser Arzneimittel oder Ver-bandmittel auf einem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) vorzunehmen. Dabei ist anstelle der Angabe des Namens der Krankenkasse der Vermerk "Kostener-stattung" anzubringen. Wird die Verordnung vom Patienten als Privatbehand-lung gemäß § 18 Abs. 8 Nr. 2 gewünscht, ist dafür ein Privatrezept zu benut-zen. Die Krankenkassen erstatten nach Maßgabe ihrer Satzung ihren kostener-stattungsberechtigten Versicherten hierfür die Kosten entsprechend dem Leis-tungsanspruch in der vertragsärztlichen Versorgung.

 

(10) Änderungen und Ergänzungen der Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.

 

(11) Verlangt ein in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter die Verord-nung von Arzneimitteln, die aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Kranken-kassen ausgeschlossen oder für die Behandlung nicht notwendig sind, ist dafür ein Privatrezept zu verwenden. Die Verwendung des Vertragsarztstempels auf diesem Privatrezept ist nicht zulässig.

 

(12) Kosten für Arzneimittel, die aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Kranken-versicherung ausgeschlossen oder für die Behandlung nicht notwendig sind, dürfen von den Krankenkassen nicht erstattet werden.

 

(13) Die Versicherten sind sowohl von der Krankenkasse allgemein als auch von dem verordnenden Arzt im konkreten Fall darüber aufzuklären, dass der Versi-cherte die Kosten für nicht verordnungsfähige Medikamente selbst zu tragen hat.

 

Bischen trockener Stoff aber recht informativ.

 

MfG

Thomas Wagner

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Hallo Claudia,

nun habe ich seit gut drei Wochen das Generika Phenbro AbZ anstelle des bisher verschriebenen Marcumar. Mein Doc meinte, er dürfe das Kreuz auf dem Rezept nicht machen. Interessant find ich die Aussage von Claudias KK, dass der Arzt das sehr wohl könne. War wegen des "Neuen" Phenprocoumon auch etwas beunruhigt und skeptisch. Bei den Messungen gabs bisher keinen Unterschied zu vorher. Das einzige was etwas nervt ist, dass das AbZ nicht so fest gepresst ist und beim Teilen sehr leicht zerbröselt.

Grüße Andreas

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Hi,

 

wenn es nach den Auskünften der Krankenkassen an Ihre Mitglieder geht darf der Arzt immer alles was er für notwendig hält.

 

Die gleiche Kasse behält sich aber auch vor individuelle Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu machen. Das sieht dann so aus, das sie das Verordnungsverhalten von Ärzten statistisch Auswerten (nach Facharzt/Medikament) und bei Auffälligkeiten den entsprechenden Arzt um Rechtfertigung bittet bzw. gleich einen Regress androht.

 

Dies kann der Arzt vermeiden wenn er eben nicht individuell verordnet sondern es der KK des jeweiligen Patienten überläßt mit Pharmafirmen Rabattverträge über Generika abzuschließen. Vorteil für den Arzt - weniger Prüfung - besser für das Budget - für den Patienten oft keine Zuzahlung mehr. Nachteil - oft Wechsel zwischen verschiedenen Anbietern - damit verbunden Unsicherheit im Umgang mit dem Medikamant (andere Farbe/schlechter zu teilen/größere oder kleinere Form usw.).

 

Alles in allem sicherlich also manchmal lästig - aber bei all dem Chaos was in Berlin "erfunden" wird noch das harmloseste Übel.

 

MfG

Thomas Wagner

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Viele Patienten nahmen schon immer ein alternatives Präparat ein, nämlich Falithrom (wird vor allem im Osten standardmäßig verschrieben). Und das ganz ohne Schaden zu nehmen, mir ist es jedenfalls immer bekommen. Die Mite-Ausführung (mit 1,5 mg) ist übrigens zuzahlungsfrei.

Mich wundert, bei aller teils berechtigten Kritik an "Berlin", dass sich keiner wundert, weshalb Marcumar hierzulande verhältnismäßig teuer angeboten wird. Vielleicht wäre es eventuell doch möglich, Marcumar in D zum selben Preis wie Marcoumar in NL anzubieten. Dort kosten 100 Tabletten mit 3 mg 10,71 Euro (inkl. Mehrwertsteuer) - nämlich genausoviel wie alle Generika. Ich hätte da schon auch eine Vermutung, woher die Preisexplosion bei den Gesundheitskosten in D ebenfalls kommen könnte.

Wen es interessiert: http://www.medicijnkosten.nl/

 

Welche Maßnahmen würdet ihr denn für sinnvoll erachten, die explodierenden Gesundheitsausgaben in den Griff zu bekommen? Wäre vielleicht ein Thema für den OT-Bereich.

 

Frieder

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Hallo,

 

ich danke Euch allen für Eure Antworten.

 

Trotzdem bin ich recht ängstlich was das Phenprogamma angeht. Ich habe meinen INR seit Jahren fest im Griff, weiß was ich essen oder trinken kann! Aber mit dem Phenprogamma? Das die Tabletten bröseln habe ich auch schon gehört. Ich nehme überwiegend 1/2 Tabletten, da ist das Chaos schon fast vorprogrammiert.

 

Habe mir aber heute ein Privatrezept für Marcumar besorgt! ;) Das war nämlich kein Problem. Grundsätzlich findet mein Arzt nämlich auch, dass ich keine Versuche starten soll und weiterhin Marcumar nehmen soll.

 

Gruß, Claudia

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Hallo Claudia,

 

frag doch mal Deinen Arzt ob er denn weiterhin Dein Arzt bleiben soll!!!!!!!!!!!!!!!!

 

Er denkt, wenn er das Kreuz verweigert nur an sein Buget, denn wenn er Medikamnte fest vorgibt,

wird das für sein Buget das er "abarbeiten" darf anders bewertet, das ist der ganze Trick dabei.

 

Mein Arzt sagt mit immer vorher Bescheid, das es evtl. ein anderes Medikament in der Apotheke gibt, oder er sagt, ich habe entschieden, das es nur das hier sien darf und dann ist das Kreuz da wo es sein soll.

 

Sprech Deinen Dok doch mal darauf an und achte auf seine Reaktion. ;)

 

LG

Nobby

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Claudia, wenn du ueberwiegend "halbe" Tabletten nimmst, dann lass dir doch Falithrom Mite (=1,5 mg Wirkstoff) verschreiben, was einer halben Marcumar entspricht. Die bröseln nicht, sind in deinem Fall sogar wesentlich exakter portionierbar als Marcumar und zudem auch noch zuzahlungsfrei.

 

Frieder

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Hallo,

 

anstatt Marcumar nehme ich nun seit knapp 5 Wochen Phenbro AbZ . Anfangs war mir natürlich schon mulmig, aber ich kann wirklich sagen, daß der INR-Wert unter Phenbro AbZ keinerlei Abweichnungen zeigt. Von daher kann man schon beruhigt den Tablettenwechsel vornehmen.

 

Gruss

Andreas

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Hallo,

 

zu dem Thema mit den Generika habe ich von mehreren Ärzten die Aussage, dass es sehr wohl einen Unterschied gibt zwischen dem Originalmedikament und dem nachgemachten. In den Apotheken und manche Ärzte tun dies ja auch, wird immer darauf hingewiesen, dass die Wirkstoffe gleich sind, nur die Hilfsmittel nicht. Komischerweise hatte dies bei meiner Mutter und ihrem Blutdruckmedikament zur Folge, dass der toll eingestellte Blutdruck ausgeflippt ist und nur sehr schwer wieder einstellbar war - mit dem Originalmedikament, dass sie seither wieder bekommt von ihrem Arzt.

Mein Sohn hat das Tourette Syndrom und muss Medis nehmen. Zum Glück hat sein Neurologe gleich gesagt, da machen wir keine Experimente. Ich habe von meiner Apotheke den Tip bekommen einen sogenannten Reimport zu kaufen. Da war das Originalmedikament, aber eben aus Frankreich. Vielleicht geht das mit Marcumar auch.

Ich werde jedenfalls auf mein Marcoumar bestehen - ich habe keine Lust auf Experimente. Bis jetzt habe ich mit meinem Arzt da auch noch keine Probleme gehabt. Wie das in Zukunft wird, weiß ich nicht. Mir geht das alles furchtbar auf die Nerven. Da überlebt man die Krankheit und die OP und dann pfuscheln die einem mit den Medikamenten dazwischen.

Ich war wegen Grippe bei einer Vertretung meines Hausarztes und wollte gleichzeitig das neue Rezept für die Teststreifen für die Selbstbestimmung mitnehmen. da hielt mir diese Dame einen Vortrag, dass in Zukunft ich meine Test nicht mehr alle Woche machen soll sondern nur noch 14tägig oder alle 3 Wochen, wie hier in der Praxis auch. Das wäre zu teuer und wir müssten alle an einem Strang ziehen. Die Kasse würde immer noch die bestmögliche aber nicht die wünschenswerteste medizinische Behandlung bezahlen.

Da frage ich mich allen Ernstes - sind das noch Ärzte oder nur Angestellte der Krankenkasse. Genauso wie ich keine Zusatzversicherung meiner Krankenkasse abschließen durfte (für Zahnersatz, Brille und Naturheilverfahren - war ein besonderes Angebot meiner Krankenkasse an alle Kunden) - weil ich Herzkrank bin!

Nein, ich habe kein schlechtes Gewissen mein Recht einzufordern. Und ich denke, genau das sollte man auch tun. Dein Arzt soll das Kreuz machen.

Gruß

Billy

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