Jump to content

Patientenzuzahlung Marcumar & Co.


Christian Schaefer

Empfohlene Beiträge

Was bedeutet Patientenzuzahlung?

Grundsätzlich muss ein GKV-Patient 10% des Apothekenverkaufpreises (AVP), mindestens aber € 5 und höchstens € 10, zuzahlen.

bis 50,00 € (AVP): 5,00 €
50,01 € - 99,99 € (AVP) entsprechend 10 % des AVP
ab 100,00 € (AVP) 10,00 €

Ist ein Festbetrag (FB) für ein Präparat definiert worden und der Preis für das Präparat liegt oberhalb des Festbetrages (FB), muss der Patient zusätzlich eine „Aufzahlung“ leisten. (Siehe Beispiel Marcumar®.)
Der Festbetrag ist der Betrag, den die Kassen bereit sind zu erstatten.

Frage:
Was bedeutet von der Zuzahlung befreit?

Die Antwort:
Zuzahlungsbefreit können Festbetragsarzneimittel sein, wenn sie besonders günstig sind,
d.h. der Preis liegt mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag bezogen auf den Herstellerabgabepreis. Die Liste der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel wird jeweils am 1. und 15. Eines Monats neu erstellt. Zu beachten ist, dass Phenprocoumon-Präparate ab dem 1.4.2012 aus der Liste entnommen wurden.
www.gkv-spitzenverband.de/Zuzahlungsbefreite_Arznei_Vertrag.gkvnet

Frage:
Wieso muss ich für meine Marcumar 98 Tabl. künftig 11,48€ in der Apotheke bezahlen und nicht mehr nur 5 €? Hat die Firma den Preis erhöht?

Die Antwort:
Das liegt daran, dass die Kassen nicht mehr den vollen Betrag erstatten.
Die Differenz zwischen dem Apothekenverkaufspreis und dem erstattenden Preis (6,48 €) muss leider nun der Patient entrichten. Somit ergibt sich eine Patientenzuzahlung von 11,48€ (€ 5 plus 6,48 €). Der Preis für Marcumar® ist dabei konstant geblieben.

Frage:
Ich nehme schon lange Marcumar®. Leider hat mein Apotheker mir ein Generika ausgehändigt, obwohl auf meinem Rezept „Marcumar®“ stand, wieso? Was kann ich dagegen tun?

Die Antwort:
Viele Pharmafirmen gehen mit Kassen so genannte Rabattverträge ein. Hat nun eine Kasse mit einem Generikahersteller einen Rabattvertrag abgeschlossen, so muss dem Patienten das entsprechende Präparat mit dem gleichen Wirkstoff ausgehändigt werden.
In einigen Fällen wird die 92er Packung verordnet, um nach bestehenden Rabattverträgen einen Austausch zu verhindern.
Ein Austausch in jedem Fall wäre aber ausgeschlossen, wenn der Arzt auf dem Rezept „aut-idem“ *(siehe unten) durch ein Kreuz ausschließt.

Festbetragsabsenkung zum 1.4.2014 (Marcumar®)

14 Tbl. Festbetrag: 11,59 AVP: 13,07 Aufzahlung: 1,48 Zuzahlung (inkl. Aufzahlung) + 5,00 = 6,48 €
49 Tbl. Festbetrag: 14,08 AVP: 18,56 Aufzahlung: 4,48 Zuzahlung (inkl. Aufzahlung) + 5,00 = 9,48 €
56 Tbl. Festbetrag: 14,55 AVP: 19,03 Aufzahlung: 4,48 Zuzahlung (inkl. Aufzahlung) + 5,00 = 9,48 €
92 Tbl. Festbetrag: 17,01 AVP: 23,07 Aufzahlung: 6,06 Zuzahlung (inkl. Aufzahlung) + 5,00 = 11,06 €
98 Tbl. Festbetrag: 17,40 AVP: 23,88 Aufzahlung: 6,48 Zuzahlung (inkl. Aufzahlung) + 5,00 = 11,48 €


Falithrom® 3 mg
20 Tbl. AVP 12,03 Zuzahlung € 5,00
50 Tbl. AVP 14,05 Zuzahlung € 5,00
100 Tbl. AVP 17,49 Zuzahlung € 5,00

Marcuphen®-CT 3mg
20 Tbl. (FB € 13,03) AVP 12,02 Zuzahlung € 5,00
50 Tbl. (FB € 16,58) AVP 14,04 Zuzahlung € 5,00
100 Tbl. (FB € 22,41) AVP 17,48 Zuzahlung € 5,00

Phenpro ABZ® 3 mg
98 Tbl. AVP 17,29 Zuzahlung € 5,00
100 Tbl. AVP 17,40 Zuzahlung € 5,00

Phenpro.-ratiopharm® 3mg,
20 Tbl. (FB € 13,03) AVP 12,03 Zuzahlung € 5,00
50 Tbl. (FB € 16,58) AVP 14,05 Zuzahlung € 5,00
98 Tbl. (FB € 22,17) AVP 17,14 Zuzahlung € 5,00
100 Tbl. (FB € 22,41) AVP 17,49 Zuzahlung € 5,00

Phenprogamma® 3
20 Tbl. (FB € 13,03) AVP 12,03 Zuzahlung € 5,00
50 Tbl. (FB € 16,58) AVP 14,05 Zuzahlung € 5,00
100 Zbl. (FB € 22,41) AVP 17,49 Zuzahlung € 5,00


*Was bedeute die Aut-idem-Regelung auf dem Rezept?
Die entsprechende Regelung findet sich im § 129 Abs. 1 SGB V sowie in dem Rahmenvertrag, den der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung und der Deutsche Apothekerverband abgeschlossen haben.
Der Ausdruck "Aud-idem" leitet sich aus dem Lateinischen ab und bedeutet „oder das Gleiche“. Damit wird dem Apotheker die Möglichkeit gegeben, statt des vom Arzt verordneten Medikamentes ein wirkstoffgleiches, aber preisgünstigeres Präparat abzugeben. Vor dem Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz (AABG) musste der Arzt den Austausch des Medikaments ausdrücklich zulassen, in dem er das auf dem Rezeptformular befindliche Feld ankreuzte. Mit Inkrafttreten des oben genannten Gesetzes wurde die Bedeutung des Kästchens umgekehrt. Lässt der Arzt bei der Verordnung eines Medikamentes das entsprechende Feld auf dem Rezept frei, so wird dem Apotheker die Substitution erlaubt.
Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz haben bei der Aut-idem-Substitution rabattierte Produkte Vorrang. Die Apotheke muss ein Präparat nun grundsätzlich durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen, für das ein Rabattvertrag (§ 130a Abs. 8 SGB V) zwischen der Krankenkasse und dem pharmazeutischen Unternehmen besteht. Gibt es für ein Präparat keine Rabattvereinbarung, so ist das verordnete oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel abzugeben.
Voraussetzungen für die Substitution sind:

  • identischer Wirkstoff/ Wirkstärke,
  • gleiche bzw. austauschbare Darreichungsform,
  • ein gleiches Anwendungsgebiet sowie
  • gleiches Packungsgrößenkennzeichen.

Dabei gelten grundsätzlich Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe und Derivate eines Wirkstoffs als derselbe Wirkstoff. Die austauschbaren Darreichungsformen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Arzneimittel-Richtlinien.




Durch das Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) hat der Gesetzgeber mit der sogenannten Mehrkostenregelung im Fünften Sozialgesetzbuch (§ 129 Abs. 1 Satz 5 SGB V) eine Wahlmöglichkeit für den Versicherten verankert. Er kann nunmehr in der Apotheke – statt des rabattierten Arzneimittels oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel – ein anderes Arzneimittel erhalten, sofern die oben genannten Substitutionsvoraussetzungen erfüllt sind. Hierbei muss der Versicherte sein Wunschmedikament zunächst in der Apotheke selber bezahlen; anschließend kann er sich einen Teil der entstandenen Kosten von seiner Krankenkasse zurückerstatten lassen (§ 13 Abs. 2 SGB V).
(entnommen bei der KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung)

Link zu diesem Kommentar
Gast
Dieses Thema wurde für weitere Antworten geschlossen.
×
×
  • Neu erstellen...